Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen.
Einen Überblick finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html
Die für die Unternehmen wichtigen Punkte haben wir hier nochmals zusammengefasst und ergänzt:
Senkung der Umsatzsteuer
Der Steuersatz von 19% wird auf 16% und der Steuersatz von 7% wird auf 5% gesenkt Dies gilt in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
Dies hat in vielen Bereichen dann drastische Auswirkungen auf die Handhabung.
Zunächst gilt es zu überlegen, ob Unternehmen diese Änderung an den Kunden weitergeben wollen und können. Kann ein Unternehmen also komplett Netto kalkulieren und möchte weiterhin Netto 100,- € für eine Leistung erhalten, muss es dann einfach nur den neuen Steuersatz auf die Rechnung anwenden und mit brutto 116,- € fakturieren.
Falls ein Endkunde aber bereits ein Angebot vorliegen hat auf z.B. 500,- € brutto für eine Leistung (z.B. Malerarbeiten), kommt die Senkung alleine dem Unternehmen zugute, da nun 3% weniger USt in der Bruttosumme enthalten sind. Vielleicht kann man hier dem Kunden dann ein Skonto anbieten.
Gleiches gilt auch, wenn ein umfassendes Warensortiment vorhanden ist, welches dann extrem umfangreich umetikettiert werden müsste. Praktisch gesehen wäre es wohl besser, die alten Verkaufspreise so zu belassen und ggf. dem Kunden einen Nachlass zu gewähren (falls gewünscht). Bedenken muss man ja auch, dass dann ab dem 01.01.2021 wieder der alte Steuersatz gilt.
Sofern jedoch Bruttopreise als ausgemacht gelten, etwa bei einer Pizza oder Geldspieleinsatz, gilt das Gleiche wie beim Beispiel oben mit dem Angebot: die enthaltene USt wird gesenkt und ist nur für den Unternehmer wirksam.
Achtung: die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung oder Lieferung von Gegenständen, nicht erst bei der Bezahlung oder Rechnungsstellung!
Stellen Sie also eine Rechnung am 15.06.2020 mit 19% und der Kunde bezahlt erst am 15.07.2020, gilt weiterhin der höhere Satz von 19%.
So ist es z.B. nicht möglich, bei Geldspielern die Auslesung der Geräte erst am 01.07.2020 anstatt am 30.06.2020 vorzunehmen, um dann 3% USt zu sparen. Auch bei einer Auslesung am 01.07. sind 19% fällig.
Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, entsteht die USt grundsätzlich erst bei Fertigstellung, es sei denn, es gibt klar abgrenzbare Teilleistungen. Dies ist beim Gebäudebau oder größeren Arbeiten möglich. Hier muss dann im Detail geschaut werden, ob Rechnungen abgegrenzt werden müssen.
Ein größeres Problem sehen wir in der Notwendigkeit, Kassen- und Rechnungssysteme ab dem 01.07.2020 umzustellen. Denn grundsätzlich schuldet ein Unternehmen die USt, die auf Rechnungen oder Quittungen (oder Bons) ausgewiesen wird. Wird also eine Quittung am 15.07.20 ausgestellt mit „Zahlbetrag 119,- €, darin 19,- € USt, netto 100,- €“, werden 19,- € USt geschuldet, unabhängig davon, dass es eigentlich 16% hätten sein müssen. Die Quittung müsste lauten „119,- € brutto, darin 16,41 € USt, netto 102,59 €“.
Zu beachten sind auch Dauerschuldverhältnisse wie Leasing oder Mieten mit USt.
Bitte prüfen Sie, wie der Mietvertrag ausgestaltet ist: normalerweise ist eine Nettomiete vereinbart und als Betrag ausgewiesen, worauf dann immer der „derzeit gültige Mehrwertsteuersatz“ angewandt wird. In diesen Fällen muss lediglich der Zahlbetrag (meist Dauerauftrag) verändert werden. Bei Verträgen, die auch einen Bruttobetrag ausweisen, kann ein kleiner schriftlicher Zusatz zum Vertrag aufgesetzt werden, worin Mieter und Vermieter diesen Bruttobetrag auf den neuen Betrag anpassen. Hier ist es wichtig, dass dieser Zusatz alle für eine ordentliche Rechnung erforderlichen Angaben enthält, also: Name des Leistenden, Name des Empfängers, Steuernummer des Leistenden, fortlaufende Rechnungsnummer, Datum der Rechnung und Datum der Leistung, Bezeichnung der Leistung, Nettobetrag und Steuersatz
Gerade Kassensysteme müssen schnell umgestellt werden, dass ab dem 01.07. der richtige Steuersatz ausgewiesen wird. Achtung: bitte denken Sie daran, Programmierprotokolle zu erstellen und aufzuheben, damit die Finanzverwaltung nachvollziehen kann, welche technischen Änderungen wann und von wem gemacht wurden.
Detailfragen können sich noch in folgenden Bereichen ergeben: Abschlagsrechnungen vor Stichtag mit Leistungserbringung nach dem Stichtag, Ausgaben und Einlösung von Gutscheinen, Umtausch und Rückabwicklung von Lieferungen.
Weitere steuerliche Maßnahmen:
Für das KJ 2020 wird eine degressive Abschreibung wieder eingeführt, die 25% der Anschaffungskosten (maximal) betragen wird.
Dies macht sich dann in den Bilanzen / EÜR bemerkbar, weil die Betriebsausgaben durch die Abschreibungen erhöht werden können. Auch das schafft einen Anreiz, in diesem oder im nächsten Jahr betriebliche Anschaffungen zu tätigen.
Wirtschaftliche Maßnahmen:
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens
50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.