Trümner & Spannknebel GbR

Steuerberatungskanzlei in Stadtallendorf
 

Sobald Sie Leistungen eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, dürfte klar sein, dass ein Steuerberater dies nicht umsonst für Sie erledigt. Wie aber rechnet ein Steuerberater seine Leistungen ab? „Lohnt“ sich das überhaupt? Und wie setzt sich eine Steuerberaterrechnung zusammen?

  

Es kommt auch in der Steuerberatung- wie bei jeder Leistung - auf das Preis-/ Leistungsverhältnis an. Steuerberatung ist eine Investition mit folgenden Vorteilen:

  • Sie sparen Zeit und Zeit ist Geld. Sie sollten sich ausrechnen, wie viel Geld Sie in der Zeit verdienen könnten, wenn Sie sich nicht um Ihre Steuern kümmern müssen.
  • Die Steuerersparnis und die Zeitersparnis sollte auf Dauer höher sein als die Steuerberatergebühren. Leider werden Sie wahrscheinlich nie erfahren, wie viel Steuern Sie mit einem Steuerberater sparen können. Daher lässt sich diese Größe nur schwer bestimmen. Abgesehen davon können eigene Fehler zu nicht unerheblichen Steuermehrbelastungen führen. Aber auch das werden Sie wahrscheinlich niemals erfahren. Denn das Finanzamt merkt es vielleicht selbst nicht und wird es Ihnen mit Sicherheit auch nicht verraten.
  • Sie sparen nicht nur Steuern, sondern vor allem auch Nerven. Wer möchte sich schon als steuerlicher Laie mit den Steuervorschriften und mit dem Finanzamt auseinander setzen? Es wird den meisten schwer fallen, sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eigene Fehler können zu Steuerordnungswidrigkeiten führen. Eventuell sieht man sich sogar dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (Straftat) ausgesetzt und bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
  • Ein weiteres Argument dürfte sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung geringer sein dürfte, wenn ein Steuerberater Ihre Steuerangelegenheiten bearbeitet. Denn das Fehlerrisiko ohne Steuerberater liegt deutlich höher.

 Wie aber rechnet ein Steuerberater nun ab?

 Dazu müssen Sie wissen, dass wir gesetzlich an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) [bis 2012: Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)] gebunden sind, unsere Rechnungen also gemäß einem Gesetz aufstellen.

Entgegen der doch manchmal vorkommenden Meinung rechnet ein Steuerberater nie prozentual ab, bspw. nach der Höhe der Steuererstattung oder einer Anzahl an Belegen. Dies ist nicht nur verboten, sondern würde bei genauerer Betrachtung auch zu grotesken Ergebnissen führen (Ehegatten mit Steuerklassen III / V könnten in der Steuererklärung nachzahlen; müsste dann der Steuerberater sogar noch für seine Leistung bezahlen?)

 

Im Prinzip geht diese StBVV in erster Linie von einem Gegenstandswert aus, danach wird ein so genannter Hebesatz auf diesen Gegenstandswert angewandt, woraus sich dann die Gebühr errechnet.

Der Gegenstandswert ist in den meisten Fällen abhängig von Einnahmen, Vermögen oder Umsatz. Diese Werte entsprechen dann in etwa auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mandanten. Je höher diese Werte sind, desto stärker zeigen sich die Auswirkungen unserer Beratung, und umso relevanter wird eine genaue Beratung. Und grundsätzlich steigt z.B. mit den Einnahmen auch die Menge an Belegen und zusätzlichen Informationen, die benötigt werden.

 

Gegenstandswerte sind also bei:

  • Buchhaltung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Jahresabschluss (Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung): Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro.

Der Gegenstandswert kann auch der Wert des Interesses sein, wie z.B. bei einem Einspruch die Höhe der strittigen Steuer.

 

Wie erwähnt, wendet der Steuerberater auf diese Werte nun einen Hebesatz an.

Die StBGebV gibt dabei jedoch nur einen Mindestsatz und einen Höchstsatz vor. In diesem Rahmen muss sich der Steuerberater bewegen.

Dies bedeutet natürlich dann auch, dass ein Steuerberater seine Leistung nicht zu einem sehr niedrigen Preis anbieten kann, und schon gar nicht kostenlos durchführen darf.

Es bedeutet aber auch, dass eine Berechnung zum Höchstsatz nur dann statthaft wäre, wenn die Arbeit von außergewöhnlicher Schwierigkeit oder Bedeutung ist.

In der Praxis hat sich also herauskristallisiert, dass mit dem Ansatz der „Mittelgebühr“ (Mittelwert zwischen Höchstsatz und Mindestsatz) immer eine zutreffende Berechnung stattgefunden hat – die Rechtsprechung der Finanzgerichte und die einhellige Literaturmeinung sehen dies übrigens auch so.

Folgende Beispiele:

 

Tätigkeit

Gegenstandswert

Volle Gebühr

Höchstsatz

Mindestsatz

Mittelgebühr







Steuererklärung

positive Einkünfte

10/10

6/10

1/10

3,5/10

z.B.

30.000,00 €

796,00 €

477,60 €

79,60 €

278,60 €

z.B.

50.000,00 €

1.098,00 €

658,80 €

109,80 €

384,30 €

z.B.

70.000,00 €

1.260,00 €

756,00 €

126,00 €

441,00 €













Buchführung pro Monat

Jahresumsatz

10/10

12/10

2/10

7/10

z.B.

20.000,00 €

74,00 €

88,80 €

14,80 €

51,80 €

z.B.

50.000,00 €

116,00 €

139,20 €

23,20 €

81,20 €

z.B.

200.000,00 €

231,00 €

277,20 €

46,20 €

161,70 €

z.B.

600.000,00 €

491,00 €

589,20 €

98,20 €

343,70 €

z.B.

2.000.000,00 €

1.331,00 €

1.597,20 €

266,20 €

931,70 €







Bilanz

ber. Bilanzsumme

10/10

40/10

10/10

25/10

z.B.

50.000,00 €

221,00 €

884,00 €

221,00 €

552,50 €

z.B.

200.000,00 €

462,00 €

1.848,00 €

462,00 €

1.155,00 €

z.B.

1.000.000,00 €

948,00 €

3.792,00 €

948,00 €

2.370,00 €

z.B.

1.500.000,00 €

1.115,00 €

4.460,00 €

1.115,00 €

2.787,50 €

 (immer zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer)

Im Bereich der Lohnabrechnungen beträgt die Gebühr zwischen 5,- € und 25,- € pro Mitarbeiter und Monat, im Mittelwert also 15,- €, worin aber diverse Bescheinigungen und Nebenleistungen noch nicht eingeschlossen sind.

Im Allgemeinen können Sie davon ausgehen, dass wir im Bereich der Steuererklärungen die Mittelwerte unterschreiten werden. Auch im Bereich Buchführung werden wir grundsätzlich nicht über den Mittelwert hinaus gehen.

Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmen – bspw. zusätzliche Kosten-/Leistungsrechnung – die wir aber rechtzeitig mit Ihnen besprechen werden.

  

Für sämtliche Leistungen, die nicht direkt in der StBGebV angesprochen werden, die also nicht direkt mit einer darin genannten Leistung in Verbindung stehen, ist eine Zeitgebühr fällig. Die Höhe ist natürlich auch von der Schwierigkeit der Arbeiten abhängig und beträgt bei uns mindestens 35,- € pro angefangene halbe Stunde.

Ohne weitere Abrede können wir max. 70,- € pro halbe Stunde in Rechnung stellen.

Für sehr schwierige oder bedeutende Arbeiten wie umfangreiche Unternehmensplanungen oder komplizierte steuerliche Konstrukte wie etwa Umwandlungen der Rechtsform oder Betriebsveräußerungen können auch höhere Stundenlöhne (bspw. 160,- € pro Stunde) angemessen sein; dies ist dann aber eine einzelvertragliche Vereinbarung.

 

Wie können Kosten gesenkt werden?

Steuerberatung ist ein hochkomplexes Thema, Steuerberater sind dementsprechend hoch ausgebildet. Und wenn Ihr Steuerberater für Sie Leistungen erbringen soll, die im Grunde genommen sehr einfach sind – auch für Laien! – dann ist diese Arbeit sprichwörtlich wie „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“.

 

So ist es z.B. logisch, dass eine Buchführung im „Schuhkarton“ als Loseblattsammlung zunächst umfangreich sortiert werden müsste; eine Aufgabe, die in allen erdenklichen Fällen von Ihnen selbst erledigt werden kann. Denn sicherlich werden sich aus Sortierarbeiten irgendwie auf der Rechnung niederschlagen.

Auch Unterlagen, die unvollständig sind und von uns mehrmals in die Hand genommen werden müssen, verursachen dementsprechend höhere Kosten.

 

Weiterhin gibt es verschiedene Möglichkeiten, Informationen, die bereits digital vorhanden sind, auch weiter digital zu belassen, so dass die Informationen nicht von uns nochmals digitalisiert, also quasi abgetippt werden müssen.

In erster Linie trifft das auf die Umsätze eines betrieblichen Bankkontos zu: hier können die Daten entweder aus Ihrem Bankingprogramm oder auch direkt von uns über das DATEV-Rechenzentrum in unser System eingespielt werden.

Und sofern Sie als Bilanzierer zur Kassenführung verpflichtet sind, können Kassen auch elektronisch geführt werden und direkt in unser System eingespielt werden.

Wir sind Ihnen hierbei natürlich gerne behilflich.

 

Und wenn Sie Fragen zu unserer Abrechnung haben: Fragen Sie!